Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 – 30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Erfordert ein Verfahren ausserordentliche Aufwendungen eines Anwalts, z.B. in Verfahren mit ausserordentlich -6-