Nach dem im Kanton Aargau geltenden Dekret über die Entschädigung der Anwälte (AnwT; SAR 291.15) bemisst sich die Grundentschädigung einer anwaltlichen Vertretung in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und liegt zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Diese Grundentschädigung ist grundsätzlich unabhängig vom konkreten Zeitaufwand, dafür gemessen an den konkret zur Beurteilung anstehenden Fragen festzusetzen.