Gemäss Bundesgericht ist zwar grundsätzlich der effektive Zeitaufwand die Bemessungsgrundlage für die Kosten der Kindesvertretung, wobei aber ein nach anderen Gesichtspunkten festgesetztes Honorar zugelassen wird, wenn es seiner Höhe nach im Ergebnis mit dem in Art. 299 ZPO verankerten Anspruch des Kindes auf eine wirksame Vertretung im Prozess vereinbar ist (BGE 142 III 153 E. 2.5; vgl. auch BGE 5A_286/2014 E. 3.2 f.).