Entfällt ein sehr grosser Anteil der Tätigkeit auf Abklärungen vor Ort (Befragungen von Bezugspersonen etc.), sind dafür (hinreichend rechtskundige) Sozialarbeiter, Sozialpädagogen oder Kinderpsychologen, allenfalls auch Juristen mit entsprechender Weiterbildung, besser geeignet (zum Ganzen BGE 142 III 153 E. 5.3.4.1). Soweit das Kind eine Vertretungsperson bezeichnet, welche diese qualitativen Anforderungen erfüllt und – insbesondere auch gegenüber den Eltern – unabhängig ist, ist dieser Wunsch des Kindes aus persönlichkeitsrechtlichen Überlegungen zu respektieren (siehe SCHWEIGHAUSER, a.a.O., -5-