Wenn verfahrens- oder materiellrechtliche Fragen im Vordergrund stehen, so wenn die Kindesvertretung direkt in den Prozess eingreifen muss, um den Interessen des Kindes zum Durchbruch zu verhelfen, ist es angezeigt, einen Anwalt zu beauftragen. Entfällt ein sehr grosser Anteil der Tätigkeit auf Abklärungen vor Ort (Befragungen von Bezugspersonen etc.), sind dafür (hinreichend rechtskundige) Sozialarbeiter, Sozialpädagogen oder Kinderpsychologen, allenfalls auch Juristen mit entsprechender Weiterbildung, besser geeignet (zum Ganzen BGE 142 III 153 E. 5.3.4.1).