3.2. 3.2.1. Als Kindesvertreter soll gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO "eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person" bestellt werden (Art. 299 Abs. 1 ZPO). Wenn verfahrens- oder materiellrechtliche Fragen im Vordergrund stehen, so wenn die Kindesvertretung direkt in den Prozess eingreifen muss, um den Interessen des Kindes zum Durchbruch zu verhelfen, ist es angezeigt, einen Anwalt zu beauftragen.