3. 3.1. Mit Beschwerde bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie sei mit der Einsetzung einer Kindesvertretung für ihren Sohn einverstanden (Beschwerde S. 1). Die Einsetzung eines Kinderanwaltes aus Winterthur mache jedoch keinen Sinn. Die Einsetzung eines in der Region ansässigen Anwalts wäre einerseits von Vorteil, da dieser mit den hiesigen Verhältnissen besser vertraut sei. Anderseits generiere die Mandatierung eines Anwalts aus Winterthur infolge des längeren An- und Rückreisewegs hohe Kosten, müsse doch ein Kinderanwalt nicht nur an Gerichtsverhandlungen teilnehmen, sondern auch regelmässig Umfeldabklärungen vornehmen und persönliche Gespräche mit dem Kind führen.