In Lehre und Rechtsprechung ist strittig, ob ein solch nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Falle eines Entscheids über die Person der Kindesvertretung vorliegen kann (verneinend z.B. SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 51 zu Art. 299 ZPO; SPYCHER, in: Berner Kommentar, ZPO, 2012, N. 10 zu Art. 299 ZPO; bejahend z.B. MICHEL/STECK, a.a.O., N. 35 zu Art. 299 ZPO). Die Klägerin verweist diesbezüglich insbesondere auf die entstehenden Kosten (Beschwerde S. 2). Die Frage, ob vorliegend ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vorliegt, kann jedoch offen gelassen, da die Beschwerde, wie im Folgenden aufgezeigt wird, ohnehin abzuweisen wäre.