1. 1.1. Gemäss dem Wortlaut der Beschwerdebegehren beantragt die Klägerin die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Soweit erforderlich sind die Anträge jedoch nach Treu und Glauben, insbesondere im Licht der Begründung auszulegen (vgl. BGE 4A_274/2020 E. 4). Wie sich der Begründung der Klägerin entnehmen lässt, richtet sich ihre Beschwerde nicht grundsätzlich gegen die Anordnung einer Kindesvertretung für ihren Sohn (Beschwerde S. 1), sondern bloss gegen die Person der Kindesvertretung selber (Beschwerde S. 2).