Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2022.38 (OF.2021.108) Art. 3 Entscheid vom 9. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Klägerin A._____, [...] Beklagter B._____, [...] Kind C._____, vertreten durch lic. iur. Rolf Besser, Rechtsanwalt, Advokatur Obertor, General-Guisan-Strasse 47, Postfach 2089, 8401 Winterthur Gegenstand Anordnung einer Vertretung des Kindes (Art. 299 ZPO) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Zwischen den Parteien ist vor dem Bezirksgerichtspräsidium Rheinfelden ein Scheidungsverfahren hängig. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 17. August 2022 im Ehescheidungsverfahren der Parteien beantragte deren gemeinsamer Sohn C., geb. tt.mm.jjjj, dass für ihn in der Person von lic. iur. Rolf Besser, Rechtsanwalt, ein Kinderanwalt einzuset- zen sei. 2.2. Am 18. August 2022 verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Rheinfelden: " 1. Es wird gestützt auf Art. 299 ZPO für C. eine Vertretung angeordnet. Als Vertreter eingesetzt wird lic. iur. Rolf Besser, Rechtsanwalt, Advokatur Obertor, General-Guisan-Strasse 47, Postfach 2089, 8401 Winterthur. Es werden dem Vertreter die Akten zugestellt zur Einsicht für 10 Tage. 2. Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren weiter bis 31. August 2022 zugunsten von Einigungsgesprächen sistiert ist. RA R. Besser ist mit C. gebeten, mit den Eltern Kontakt aufzunehmen und sich um eine Eini- gung zu bemühen." 3. 3.1. Gegen diese ihr am 23. August 2022 zugestellte Verfügung erhob die Klä- gerin mit Eingabe vom 1. September 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. August 2022 im Verfahren OF.2021.108 aufzuheben. 2. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3. Alles unter o/e-Kostenfolge." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2022 stellte der Beklagte fol- gende Rechtsbegehren: -3- " 1. Es sei die Beschwerde der Kindsmutter vom 1. September gegen die Ver- fügung des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. August 2022 im Verfah- ren OF.2021.108 abzuweisen. 2. C. sei zum Wohl des Kindes vor einem Entscheid des Obergerichts per- sönlich anzuhören. 3. Es sei der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung abzuerkennen. 4. Alles unter o/e-Kostenfolge." 3.3. Mit freigestellter Stellungnahme vom 1. Oktober 2022 beantragte der Kin- desvertreter von C. die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 3.4. Mit Verfügung des obergerichtlichen Instruktionsrichters vom 5. Oktober 2022 wurde der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abge- wiesen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss dem Wortlaut der Beschwerdebegehren beantragt die Klägerin die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Soweit erforder- lich sind die Anträge jedoch nach Treu und Glauben, insbesondere im Licht der Begründung auszulegen (vgl. BGE 4A_274/2020 E. 4). Wie sich der Begründung der Klägerin entnehmen lässt, richtet sich ihre Beschwerde nicht grundsätzlich gegen die Anordnung einer Kindesvertretung für ihren Sohn (Beschwerde S. 1), sondern bloss gegen die Person der Kindesver- tretung selber (Beschwerde S. 2). 1.2. Beim Entscheid über die Person der Kindesvertretung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm Schei- dung, 4. Aufl. 2022, N. 32 zu Art. 299 ZPO; siehe auch MICHEL/STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 23 und 35 zu Art. 299 ZPO). Prozessleitende Verfügungen können – wenn das Gesetz die Anfechtbarkeit wie vorliegend nicht explizit statuiert – gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur dann selbständig angefochten wer- den, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. -4- In Lehre und Rechtsprechung ist strittig, ob ein solch nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil im Falle eines Entscheids über die Person der Kin- desvertretung vorliegen kann (verneinend z.B. SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 51 zu Art. 299 ZPO; SPYCHER, in: Berner Kommentar, ZPO, 2012, N. 10 zu Art. 299 ZPO; bejahend z.B. MICHEL/STECK, a.a.O., N. 35 zu Art. 299 ZPO). Die Klägerin verweist diesbezüglich insbesondere auf die entstehen- den Kosten (Beschwerde S. 2). Die Frage, ob vorliegend ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vorliegt, kann jedoch offen gelassen, da die Beschwerde, wie im Folgenden aufge- zeigt wird, ohnehin abzuweisen wäre. 2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). 3. 3.1. Mit Beschwerde bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie sei mit der Einsetzung einer Kindesvertretung für ihren Sohn einverstanden (Be- schwerde S. 1). Die Einsetzung eines Kinderanwaltes aus Winterthur ma- che jedoch keinen Sinn. Die Einsetzung eines in der Region ansässigen Anwalts wäre einerseits von Vorteil, da dieser mit den hiesigen Verhältnis- sen besser vertraut sei. Anderseits generiere die Mandatierung eines An- walts aus Winterthur infolge des längeren An- und Rückreisewegs hohe Kosten, müsse doch ein Kinderanwalt nicht nur an Gerichtsverhandlungen teilnehmen, sondern auch regelmässig Umfeldabklärungen vornehmen und persönliche Gespräche mit dem Kind führen. Letztlich hätten die Kindeseltern die Kosten des Kinderanwalts zu tragen (Beschwerde S. 2). 3.2. 3.2.1. Als Kindesvertreter soll gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO "eine in fürsorgeri- schen und rechtlichen Fragen erfahrene Person" bestellt werden (Art. 299 Abs. 1 ZPO). Wenn verfahrens- oder materiellrechtliche Fragen im Vorder- grund stehen, so wenn die Kindesvertretung direkt in den Prozess eingrei- fen muss, um den Interessen des Kindes zum Durchbruch zu verhelfen, ist es angezeigt, einen Anwalt zu beauftragen. Entfällt ein sehr grosser Anteil der Tätigkeit auf Abklärungen vor Ort (Befragungen von Bezugspersonen etc.), sind dafür (hinreichend rechtskundige) Sozialarbeiter, Sozialpädago- gen oder Kinderpsychologen, allenfalls auch Juristen mit entsprechender Weiterbildung, besser geeignet (zum Ganzen BGE 142 III 153 E. 5.3.4.1). Soweit das Kind eine Vertretungsperson bezeichnet, welche diese qualita- tiven Anforderungen erfüllt und – insbesondere auch gegenüber den El- tern – unabhängig ist, ist dieser Wunsch des Kindes aus persönlichkeits- rechtlichen Überlegungen zu respektieren (siehe SCHWEIGHAUSER, a.a.O., -5- N. 42 zu Art. 299 ZPO; MICHEL/STECK, a.a.O., N. 14 zu Art. 299 ZPO; DIG- GELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivil- prozess, SJZ 6/2015, 141 ff., S. 144). 3.2.2. Die Kosten der Kindesvertretung gehören zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Art. 96 ZPO verweist diesbezüglich auf die kantonale Tarifhoheit. Gemäss Bundesgericht ist zwar grundsätzlich der effektive Zeitaufwand die Bemessungsgrundlage für die Kosten der Kindesvertretung, wobei aber ein nach anderen Gesichtspunkten festgesetztes Honorar zugelassen wird, wenn es seiner Höhe nach im Ergebnis mit dem in Art. 299 ZPO veranker- ten Anspruch des Kindes auf eine wirksame Vertretung im Prozess verein- bar ist (BGE 142 III 153 E. 2.5; vgl. auch BGE 5A_286/2014 E. 3.2 f.). Nach dem im Kanton Aargau geltenden Dekret über die Entschädigung der Anwälte (AnwT; SAR 291.15) bemisst sich die Grundentschädigung einer anwaltlichen Vertretung in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und liegt zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Diese Grundentschädigung ist grundsätzlich unab- hängig vom konkreten Zeitaufwand, dafür gemessen an den konkret zur Beurteilung anstehenden Fragen festzusetzen. Andernfalls hätte es der An- walt in der Hand, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stun- den auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Die Be- rücksichtigung des Aufwands erfolgt beim Pauschalhonorar in Form von gezielten Ab- und Zuschlägen, wenn und soweit die entsprechenden Vor- aussetzungen erfüllt sind und sie nicht schon übliche Folge der bei der Festsetzung der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT in Rechnung gestellten Schwierigkeit des Falles ist (vgl. BGE 5A_286/2014 E. 3.2; BGE 5D_67/2010 E. 3.3; 5D_78/2008 E. 4.2). Eine Entschädigung allein nach Zeitaufwand sieht der Anwaltstarif in Zivilsachen nicht vor. Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Ebenso sind durch die tarifgemässe Entschädigung die üb- lichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 AnwT). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht wäh- rend des ganzen Verfahrens, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3 – 6 AnwT entsprechend den Minderleistungen des Anwalts (§ 6 Abs. 2 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 – 30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Erfordert ein Verfahren ausserordent- liche Aufwendungen eines Anwalts, z.B. in Verfahren mit ausserordentlich -6- umfangreichem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, in Verfahren, in de- nen ausländisches Recht in Frage steht, oder bei ausgedehnten Beweiser- hebungen, kann die Entschädigung gemäss den §§ 3 – 6 AnwT um bis zu 50 % erhöht werden. Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 AnwT). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist ausserordentlichem Aufwand aller- dings stets im Rahmen einer Erhöhung der Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung zu tragen. Diesfalls werden die Kriterien der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls bereits beim innerhalb des Rah- mens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festzulegenden Grundhonorar ge- mäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT berücksichtigt. Insofern bleibt für die Anwen- dung von § 7 Abs. 1 AnwT kein Raum mehr (AGVE 1996 Nr. 27 S. 91). Gestützt auf die soeben zitierten Grundsätze und ausgehend davon, dass die Grundentschädigung eines Anwalts in einem durchschnittlichen nicht vermögensrechtlichen Scheidungsverfahren bis Ende 2022 praxisgemäss Fr. 3'630.00 betrug – am 1. Januar 2023 wurde diese Grundentschädigung auf Fr. 4'500.00 erhöht – und der eine Partei vertretende Anwalt regelmäs- sig mehr als nur einzelne Kinderbelange zu behandeln hat, wurde die Grun- dentschädigung des anwaltlichen Kindesvertreters in AGVE 2001 Nr. 1 S. 21 ff. – aussergewöhnliche Fälle vorbehalten – auf Fr. 2'500.00 festge- legt. 3.3. 3.3.1. Vorliegend bestreitet die Klägerin nicht, dass mit dem eingesetzten Kindes- vertreter grundsätzlich eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen er- fahrene Person eingesetzt wurde. In qualitativer Hinsicht bringt sie einzig vor, ein in der Region ansässiger Anwalt wäre besser vertraut mit den lo- kalen Verhältnissen. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern dem einge- setzten Kindesvertreter Kenntnisse der lokalen Verhältnisse fehlen würden, welche zur erfolgreichen Mandatsführung erforderlich wären. Die Klägerin verweist diesbezüglich einzig auf "Schulbelange, Verkehrswege- und Ver- bindungen" (Beschwerde S. 2). Es ist davon auszugehen, dass sich der eingesetzte Kindesvertreter über allfällige relevante Schulbelange durch Auskünfte von C., den Parteien oder allenfalls auch mittels telefonischer Erkundigung bei der Schule hinreichend informieren kann. Auch in Bezug auf Verkehrswege und Verbindungen kann sich der eingesetzte Kindesver- treter durch Auskünfte von C., den Parteien oder auch mittels Google Maps oder der Fahrplanwebsite sbb.ch hinreichend informieren. Der durch diese Erkundigungen anfallende Mehraufwand dürfte gering sein. Zudem würden solche Aufwendungen wohl ohnehin auch bei einer zwar im Aargau aber nicht in der gleichen Gemeinde wie C. ansässigen Rechtsvertretung anfal- len. -7- Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich eine gewisse örtliche Distanz ten- denziell auch durchaus positiv auf die geforderte Unabhängigkeit des Kin- desvertreters auswirkt. Die Klägerin bestreitet denn auch nicht ausdrücklich die Unabhängigkeit des eingesetzten Kindesvertreters. Sie bringt einzig vor, sie sei davon überzeugt, dass ihr Sohn das Schreiben an das Gericht nicht selbst verfasst habe (Beschwerde S. 1) und entgegen der Ausführung des Verfassers des Schreibens, wonach er keinen Kinderanwalt in der Re- gion gefunden habe, sich wohl durchaus ein in der Region ansässiger An- walt finden lassen würde (Beschwerde S. 2). Ob sie damit sinngemäss aus- führen möchte, sie vermute, dass der Kindsvater das Schreiben verfasst habe, und damit die Unabhängigkeit des Kindesvertreters anzweifelt (vgl. act 48 in OF.2021.108), ist fraglich. Jedenfalls liegen keine hinreichende entsprechende Verdachtsmomente vor. Insbesondere ist anzumerken, dass der Kindesvertreter ausgeführt hat, dass C. an ihn herangetreten sei, nachdem er dem Beklagten in einem kurzen Telefonat erklärt habe, dass eine Kindesvertretung grundsätzlich vom Gericht einzusetzen sei und er für eine von nur einem Elternteil erbetenen Vertretung eines Kindes nicht zur Verfügung stehe. Er habe C. die grundsätzliche Regelung einer Kindesver- tretung erklärt und ihm zwei bekannte Kollegen aus dem Kanton Aargau angegeben (Stellungnahme S. 2). Wenige Tage später habe sich C. erneut bei ihm gemeldet und erklärt, dass er beide Kollegen angefragt hätte, diese aber die Übernahme des Mandats aus verschiedenen Gründen wie Kapa- zitätsengpass abgelehnt hätten (Stellungnahme S. 2 f.). Er habe daher C. die Vertretung zugesagt und ihm angeboten, seinen Eingabe-Text an das Gericht zu überprüfen. C. habe ihm dann einen Entwurf per E-Mail zuge- sandt, an welchem er im Kern nichts mehr zu verbessern gehabt habe (Stellungnahme S. 3). Diese Ausführungen scheinen in sich stimmig. An- haltspunkte, welche gegen eine Unabhängigkeit des Kindesvertreters spre- chen würden, liegen keine vor. 3.3.2. Soweit die Klägerin sodann auf die durch die An- und Rückreise entstehen- den Mehrkosten verweist, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Entge- gen den klägerischen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, dass vorliegend seitens des Kindesvertreters regelmässige Umfeldabklä- rungen und persönliche Gespräche mit C. vor Ort erforderlich wären. Statt- dessen lässt sich den Akten entnehmen, dass der eingesetzte Kindesver- treter bislang noch nie nach Rheinfelden reisen musste. Der Kontakt des Kindesvertreters mit C. fand bis anhin per E-Mail, Telefon und Zoom statt (vgl. Stellungnahme des Kindesvertreters zur Beschwerde S. 3). Hiergegen ist nichts einzuwenden, handelt es sich bei C. doch um einen 13 Jahre alten Jungen. Kinder dieses Alters sind typischerweise bestens vertraut mit sol- chen Technologien. Auch an der im Rahmen des Scheidungsverfahrens erfolgten Kindesanhörung war eine Teilnahme des Kindesvertreters nicht erforderlich, traute sich doch C. nach eingehender Rückfrage seitens des Kindesvertreters zu, diese richterliche Anhörung allein zu bestehen (act. 95 -8- in OF.2021.108). Auch in diesem Kontext ist zu beachten, dass es sich bei C. um ein bereits 13-jähriges Kind handelt. Mit den Parteien bzw. deren Rechtsvertretung sind Kontakte auf telefonischem bzw. elektronischem Wege ebenfalls durchaus möglich (vgl. act. 46 in OF.2021.108). Aus dem Umstand, dass die Klägerin zudem grundsätzlich mit der Bestellung eines Rechtsanwalts als Kindesvertreters einverstanden ist und nicht etwa die Einsetzung eines Sozialarbeiters, Sozialpädagogen oder Kinderpsycholo- gen verlangt, lässt sich folgern, dass auch sie implizit davon ausgeht, dass ein Grossteil der Tätigkeit nicht auf Abklärungen vor Ort besteht, sondern verfahrens- oder materiellrechtliche Fragen im Vordergrund stehen. So hat der eingesetzte Kindesvertreter vorliegend denn auch bereits einen Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt (vgl. act. 1 in SF.2022.37). Zu beachten in Bezug auf allfällig künftig notwendige Anwesenheiten des Kindesvertreters in Rheinfelden ist überdies Folgendes: Wie zuvor ausge- führt, erfolgt die Entschädigung des Kindesvertreters im Kanton Aargau nicht alleine nach Zeitaufwand (vgl. vorne E. 3.2.2). Sodann beträgt die Reisezeit mit dem Auto von der Kanzlei des Kindesvertreters zum Bezirks- gericht Rheinfelden gemäss Google Maps rund 1 Stunde und 10 Minuten. Gemäss sbb.ch beträgt die Reisezeit von Winterthur nach Rheinfelden mit dem Zug 1 Stunde 24 Minuten. Unter Berücksichtigung dessen, dass auch ein im Kanton Aargau ansässiger Anwalt eine gewisse Reisezeit aufwen- den müsste – so beträgt etwa die Reisezeit von Aarau nach Rheinfelden mit dem Zug gemäss sbb.ch 48 Minuten – ist davon auszugehen, dass selbst allfällige Mehrkosten nicht derart hoch ausfallen dürften, als dass sie die Interessen von C. zur Berücksichtigung seines Wunsches überwögen, zumal das Kindswohl die oberste Richtschnur in Kindsbelangen ist und C. offenbar bereits Vertrauen in den eingesetzten Kindesvertreter gefasst hat. 3.3.3. Zusammengefasst geht das Vorbringen der Klägerin gegen den eingesetz- ten Kindesvertreter fehl. 3.4. Der Beklagte fordert die Durchführung einer Kindesanhörung im oberge- richtlichen Verfahren. Da im Sinne der obigen Ausführungen und ange- sichts der Ausführungen der Parteien sowie des Kindesvertreters wie auch den Akten der Sachverhalt hinreichend klar erstellt ist, besteht hierfür aller- dings keine Notwendigkeit. 4. 4.1. Mit Beschwerde bringt die Klägerin ferner vor, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Eltern vorgängig zur Einsetzung des Kindesvertreters anzu- hören. Ihr diesbezügliches Recht sei verletzt worden (Beschwerde S. 2). -9- 4.2. In Bezug auf die Frage der Errichtung der Kindesvertretung kommt den El- tern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das rechtliche Gehör zu (BGE 5A_894/2015 E. 4.1.). Ob der elterliche Gehörsanspruch auch hin- sichtlich der einzusetzenden Vertretungsperson besteht, ist demgegenüber umstritten und nicht abschliessend geklärt (MICHEL/STECK, a.a.O., N. 15 zu Art. 299 ZPO, m.w.H.). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erscheint insofern plausibel, als die Eltern für die Kosten der Kindesvertretung auf- kommen müssen. Allerdings dient die Qualität des Kindesvertreters nicht dem Schutz der Eltern, sodass fraglich ist, ob sie zu dessen Person sollen Anträge stellen können (DIGGELMANN/ISLER, a.a.O., S. 145). 4.3. Ob der Klägerin hinsichtlich der eingesetzten Vertretungsperson das recht- liche Gehör zu gewähren gewesen wäre, ist somit fraglich. Dies kann letzt- lich jedoch offen gelassen werden. Wie zuvor aufgezeigt wurde, gehen die Beanstandungen gegen die eingesetzte Vertretungsperson fehl. Die Wah- rung des rechtlichen Gehörs stellt keinen Selbstzweck dar. Wenn – wie vorliegend – nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Inte- resse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 4D_31/2021 E. 2.1). Infolgedessen ist hierauf nicht weiter einzugehen. 5. Zusammengefasst gehen die Vorbringen gegen den vorinstanzlichen Ent- scheid fehl. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist. 6. Der vor Vorinstanz bezeichnete Kindesvertreter ersucht um Einsetzung als Rechtsvertreter des Kindes für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Eine erneute Einsetzung als Kindesvertreter ist aber nicht notwendig. Der im erstinstanzlichen Verfahren bezeichnete Kindesvertreter kann im Be- schwerdeverfahren vor Obergericht weiter auftreten, ohne dass eine er- neute förmliche Ernennung nötig ist (vgl. für das bundesgerichtliche Ver- fahren BGE 5A_529/2014 E. 8.3; SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 2 zu Art. 299 ZPO). 7. 7.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des obergerichtlichen Verfah- rens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), wobei zu den Gerichtskosten namentlich die Entscheidgebühr wie auch die Kosten für die Vertretung des Kindes gehören (Art. 95 Abs. 2 ZPO). - 10 - 7.2. Die auf Fr. 750.00 festzusetzende Entscheidgebühr (§ 11 Abs. 2 VKD) ist somit der Klägerin aufzuerlegen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 VKD). Der Klägerin sind zudem als Gerichtskosten die Kosten für die Vertretung des Kindes aufzuerlegen. Der Antrag des Kindes C. um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Für das vorliegende Verfahren ist die Grundentschädigung angesichts des unterdurchschnittlichen Aufwands – ging es doch bloss um die Frage der Vertretungsperson – auf Fr. 1'000.00 und die Entschädigung des Kindes- vertreters auf Fr. 894.00 (Grundentschädigung: Fr. 1'000.00; Abzug von 20 % [Wegfall der Verhandlung; § 6 Abs. 2 AnwT]; Auslagen von pauschal Fr. 30.00; Mehrwertsteuer 7.7%) festzusetzen. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 750.00 sowie den Kosten für die Vertretung des Kindes von Fr. 894.00, werden mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 750.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7.3. Der Beklagte stellte den Antrag "Alles unter o/e-Kostenfolge". Der Terminus "o/e-Kostenfolge" bedeutet unter Kosten- und Entschädigungsfolge (o-Kos- ten = ordinaria = Gerichtskosten, e-Kosten = extraordinaria = Parteient- schädigung; vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2019 [RG180001] E. 3.2). Eine Parteientschädigung ist dem Be- klagten aber nicht zuzusprechen, da er keine besonderen Gründe, welche eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen, darlegt (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch von C. um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstands- los abgeschrieben. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 750.00 sowie den Kosten für die Vertretung des Kindes von Fr. 894.00, werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.00 verrechnet, so dass sie der Obergerichts- kasse noch Fr. 894.00 zu bezahlen hat. - 11 - 3.2. Der Kindsvertreter, Rechtsanwalt Rolf Besser, Winterthur, wird mit Fr. 894.00 aus der Gerichtskasse entschädigt. 3.3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 9. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker