2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Der Kläger hat der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] - 12 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)