Die Grundentschädigung ist im Hinblick auf den beschränkten Gegenstand des Verfahrens auf Fr. 2'700.00 festzusetzen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung von 20 % (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT) und eines Abzugs für das Rechtsmittelverfahren von 25 % (vgl. § 8 AnwT) sowie unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7 % ist die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auf gerundet Fr. 1'800.00 festzusetzen. 3.3. Die vorinstanzliche Kostenauferlegung wurde nicht angefochten, weshalb es damit sein Bewenden hat. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen.