3.2. Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten deren Parteikosten für das Berufungsverfahren zu ersetzen. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT berechnet sich die Parteientschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts und nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls. Die Grundentschädigung ist im Hinblick auf den beschränkten Gegenstand des Verfahrens auf Fr. 2'700.00 festzusetzen.