276 SchKG gehört. Ein solches Verhalten ist in keiner Weise mit einem Versuch des Unterhaltsgläubigers, den Schuldner zu töten, vergleichbar, welches (strafrechtlich relevantes) Verhalten ein Beharren auf Unterhaltszahlungen als missbräuchlich erscheinen liesse (vgl. BÜCHLER/RAVEANE, in: FamKomm Scheidung, 4. Aufl. Bern 2022, N. 27 zu Art. 129 ZGB). An diesen Ausführungen ist festzuhalten, zumal sich der Kläger darauf beschränkt, seine Ausführungen der Berufung vom 5. April 2019 in der vorliegenden Berufung wortgetreu zu wiederholen und sich mit den Erwägungen des Obergerichts im Urteil ZOR.2019.16 nicht auseinandersetzt (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3).