Andernfalls hätte die Beklagte erwarten dürfen, dass der Kläger entsprechende Vorbehalte in der Konvention oder zumindest gegenüber dem Scheidungsrichter anbringen würde. Dass er einen solchen Vorbehalt der Beklagten gegenüber auf anderem Weg gemacht hätte, wird von ihm denn auch gar nicht behauptet.