seinem konkreten Sinngefüge und dem verfolgten Regelungszweck der Konvention nach Treu und Glauben so verstehen, dass die Minderverdienstklausel Ziff. 3 lit. d der Konvention sämtliche klägerischen Einkommensverminderungen betrifft und nicht nur solche in Bezug auf seinen damaligen Arbeitgeber C. AG oder nur in Bezug auf unwesentliche, nicht aber auf wesentliche Veränderungen des Einkommens. Andernfalls hätte die Beklagte erwarten dürfen, dass der Kläger entsprechende Vorbehalte in der Konvention oder zumindest gegenüber dem Scheidungsrichter anbringen würde.