2.3.5. Anzumerken gilt es noch, dass entgegen den klägerischen Ausführungen auch die vorinstanzliche Eventualbegründung schlüssig ist, derzufolge selbst dann unter dem Begriff «Einkommen» das Gesamteinkommen verstanden werden müsste, wenn die Auslegung nach der sog. Willenstheorie den damaligen Willen der Parteien nicht eindeutig hätte nachzuweisen vermögen, da die Anwendung der Vertrauenstheorie aufgrund der grammatikalischen Auslegung des Begriffes «Einkommen» ebenfalls dazu geführt hätte, dass unter dem Begriff nach Treu und Glauben das Gesamteinkommen verstanden werden durfte und musste (vorinstanzliches Urteil E. 7.4.4).