Demnach haben die Parteien vereinbart, dass sich die klägerische Unterhaltspflicht prozentual zu einer allfälligen Verminderung seines Einkommens reduziert und zwar unabhängig von deren Ursache. Eine nachträgliche Abänderung der Unterhaltsrente aufgrund erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse – wie sie vom Kläger nun beantragt wird – setzt jedoch voraus, dass die allfällige Veränderung noch nicht zum Voraus berücksichtigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_501/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das ist nicht der Fall. Entsprechend steht dem Kläger eine Abänderung des Scheidungsurteils im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB diesbezüglich nicht offen.