Aus dem Gesagten erhellt, dass ein vom klaren Wortlaut der Konvention abweichender damaliger Wille des Klägers, wie er ihn heute geltend macht bzw. bei der vorinstanzlichen Parteibefragung ausgesagt hat, nicht erkennbar ist. Die vorstehend dargelegten Indizien sprechen vielmehr dafür, dass der damalige klägerische Wille dem Wortlaut der Konvention entsprochen hat. Demnach haben die Parteien vereinbart, dass sich die klägerische Unterhaltspflicht prozentual zu einer allfälligen Verminderung seines Einkommens reduziert und zwar unabhängig von deren Ursache.