Der klägerische Hinweis auf einen allfälligen Widerspruch zur «ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung» vermag zudem nicht darzutun, weshalb vorliegend der Kläger einen vom klaren Wortlaut der Klausel abweichenden wirklichen Willen gehabt haben soll. Sofern der Kläger damit die Geltendmachung einer übermässigen Bindung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB beabsichtigte, kann diese mangels substanzierter Behauptung ohnehin nicht beurteilt werden. Eine solche wäre aber auch nicht ersichtlich.