Der Kläger übersieht, dass sich der Scheidungsrichter bei der Genehmigung einer Scheidungskonvention nur davon zu überzeugen hat, dass die Konvention aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen wurde und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO), wobei für den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger steht es entsprechend grundsätzlich frei, vertragliche Verpflichtungen einzugehen, die theoretisch auch in -9-