Schliesslich vermag auch das Argument des Klägers, dass mit der Anwendung von Ziff. 3 lit. d der Scheidungskonvention bei einer sehr starken Verminderung des klägerischen Jahreseinkommens von Fr. 450'000.00 auf Fr. 45'000.00 in seinen Notbedarf eingegriffen würde, was der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche (Replik S. 8), am Dargelegten nichts zu ändern. Der Kläger übersieht, dass sich der Scheidungsrichter bei der Genehmigung einer Scheidungskonvention nur davon zu überzeugen hat, dass die Konvention aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen wurde und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art.