Eine Unterscheidung zwischen wesentlicher und nicht wesentlicher Verminderung des klägerischen Einkommens im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB oder eine Unterscheidung in verschiedene Gründe, die zu einer Einkommensverminderung führen, ist entgegen den Ausführungen des Klägers nicht im Ansatz ersichtlich. Überdies sind der Antritt einer anderen Arbeitsstelle, die Reduzierung des Arbeitspensums von 100 % auf 40 % (ob gewollt oder ungewollt) sowie die kurzzeitige Arbeitslosigkeit gewöhnliche Gründe, die zu einer Verminderung des Einkommens führen. Das Ereignis «Verminderung des Einkommens des Klägers» wurde aber ungeachtet dessen bereits geregelt.