S. 16). So ist es zwar durchaus denkbar, dass das schwankende Einkommen des Klägers bei der C. AG Grund für das Bedürfnis war, Schwankungen im Einkommen bereits vorausschauend zu regeln. Daraus kann aber nicht per se abgeleitet werden, dass sich dieser Abänderungsvorbehalt nur auf gewisse Einkommen bzw. nur auf das Einkommen bei der C. AG beziehen würde. Es lassen sich zumindest keinerlei Indizien finden, die es erlauben würden, auf diesen Willen zu schliessen.