Dass damit ein bestimmtes bzw. nur ein Teil des Einkommens gemeint gewesen sei – wie vom Kläger vor Vorinstanz behauptet (Replik S. 8: «Ziffer 3 lit. d der Scheidungsvereinbarung regelt lediglich die Unterhaltsverpflichtung im Zusammenhang mit dem variablen Lohnbestandteil des Klägers») und nun teilweise wieder verworfen (Berufung S. 8) –, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Konvention. Gestützt auf diesen ist entsprechend ein abweichender wirklicher Parteiwillen des Klägers und damit ein versteckter Dissens weder ersichtlich, noch wird ein solcher vom Kläger nachvollziehbar vorgebracht.