Die Konvention beschränkt sich aber nicht nur auf die Festlegung des zu leistenden Unterhaltsbeitrags. Sie regelt darüber hinaus auch, wie zu verfahren ist, wenn sich das Einkommen des Klägers vermindert (Ziff. 3 lit. d der Scheidungskonvention). Demnach reduziert sich die Unterhaltsverpflichtung prozentual zum Einkommen. Dieser Einkommensverminderungsmechanismus bezieht sich dabei eindeutig auf das in lit. c festgehaltene Einkommen in der Höhe von Fr. 450'000.00. Dass damit ein bestimmtes bzw. nur ein Teil des Einkommens gemeint gewesen sei – wie vom Kläger vor Vorinstanz behauptet (Replik S. 8: «Ziffer 3 lit.