d notwendig war. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist unter dem in der Konvention verwendeten Begriff «Einkommen des Ehemannes» im täglichen wie auch im juristischen Sprachgebrauch die Gesamtsumme der regelmässigen Einnahmen, Einkünfte und Bezüge gemeint, d.h. sämtliche Einkommen unabhängig von den einzelnen Lohnbestandteilen oder vom aktuellen Arbeitgeber. Die Konvention gibt keinen Anlass, weshalb von diesem allgemeinen Verständnis des Begriffs «Einkommen des Ehemannes» abgewichen werden sollte.