Die von den Parteien vereinbarte Ziffer 3 der Scheidungskonvention betreffend den nachehelichen Unterhalt ist konzis gehalten und folgt über vier Abschnitte einem klaren Aufbau. Demnach haben die Parteien einen abgestuften, monatlichen Unterhaltsbeitrag (lit. a) ausgehend von einem Einkommen des Klägers von Fr. 450'000.00 (lit. c) vereinbart. Sofern sich das Einkommen des Klägers vermindert, reduziert sich dessen Unterhaltsverpflichtung prozentual (lit. d). In sprachlicher Hinsicht werden einheitliche -7-