Somit ist vorab der subjektive Parteiwille zu ermitteln (Art. 18 Abs. 1 OR), wofür auch das Verhalten der Parteien nach Abschluss der Vereinbarung als Indiz dienen kann. Falls der subjektive Parteiwille nicht festgestellt werden kann, ist eine objektivierte Auslegung anhand des Vertrauensprinzips vorzunehmen (Urteil der Bundesgerichts 5A_351/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 2.3.4. Der Kläger vermag mit seinen Vorbringen nicht gegen die überzeugende Auslegung der Vorinstanz aufzukommen.