2.3.3. Die Abänderungsklage auf Herabsetzung, Aufhebung oder Sistierung der Unterhaltsrente an den geschiedenen Ehegatten setzt eine Veränderung im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB voraus, die nach der Festsetzung der Unterhaltsrente eingetreten und bei deren Festsetzung noch nicht zum Voraus berücksichtigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_501/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Ob eine Veränderung bereits im Voraus berücksichtigt wurde, ist durch Auslegung der Scheidungskonvention zu ermitteln. Die Auslegung einer Scheidungskonvention erfolgt nach den allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung. Somit ist vorab der subjektive Parteiwille zu ermitteln (Art.