2.3.2. Die Beklagte wendet mit ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen dagegen ein, dass die Vorinstanz Ziff. 3 lit. d der Scheidungskonvention zutreffend ausgelegt habe. Der Fall einer möglichen Einkommensverminderung des Klägers sei bereits im Zeitpunkt der Scheidung berücksichtigt worden, womit keine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 129 ZGB vorliegen würde.