2.3. 2.3.1. Der Kläger bringt mit seiner Berufung in einem ersten Punkt vor, die Vorinstanz habe die Ziff. 3 lit. d der Scheidungskonvention falsch ausgelegt. Bei korrekter Auslegung hätte nicht die Schlussfolgerung gezogen werden dürfen, dass die Parteien in der Scheidungskonvention das Ereignis «Einkommensverminderung des Klägers» bereits abschliessend geregelt haben.