Dass dadurch bei der aktuellen Einkommenssituation des Klägers in sein Existenzminimum eingegriffen werde, sei hinzunehmen, da der Kläger genügende Bemühungen unterlasse, eine Anstellung zu finden, bei der er mehr bzw. genügend verdienen könne. Der Eingriff ins Existenzminimum sei deshalb selbstverschuldet (vorinstanzliches Urteil E. 7.4.3.2). -6-