In Auslegung der Konventionsklausel Ziff. 3 lit. d der vom Bezirksgericht Muri am 23. September 2008 genehmigten Scheidungskonvention kommt sie zum Schluss, dass die Parteien den Fall der Verschlechterung der Einkommenssituation des Klägers bereits in ihrer Scheidungskonvention abschliessend geregelt hätten, weshalb kein Recht auf Abänderung bestehe (vorinstanzliches Urteil E. 7.4.4). Dass dadurch bei der aktuellen Einkommenssituation des Klägers in sein Existenzminimum eingegriffen werde, sei hinzunehmen, da der Kläger genügende Bemühungen unterlasse, eine Anstellung zu finden, bei der er mehr bzw. genügend verdienen könne.