2.2. Die Vorinstanz wies die Unterhaltsabänderungsklage des Klägers ab. Sie erwog im Wesentlichen, dass eine Abänderung gemäss Art. 129 ZGB unter anderem nur unter der Voraussetzung möglich sei, dass die Parteien die Veränderung nicht bereits im Zeitpunkt der Scheidungsvereinbarung vorausschauend in ihre Konvention miteinbezogen haben. In Auslegung der Konventionsklausel Ziff.