d beziehe sich lediglich auf die Unterhaltsverpflichtung im Zusammenhang mit dem variablen Lohnbestandteil des damaligen Einkommens des Klägers (Replik S. 8). Zudem habe die Beklagte ihren allfällig weiterbestehenden Anspruch auf Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags wegen qualifiziert unfairen und treuwidrigen Verhaltens verwirkt bzw. sei die weitere Unterhaltspflicht des Klägers wegen offensichtlicher Unbilligkeit aufzuheben (Replik S. 4 ff.).