Der Kläger führte dazu im Wesentlichen aus, seine Einkommenssituation habe sich wesentlich und dauerhaft verändert, was es ihm nicht mehr möglich mache, die Unterhaltspflicht zu leisten (Klage S. 11). Weiter sei in der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung nicht geregelt, wie die Unterhaltsregelung bei wesentlich und dauerhaft veränderten Verhältnissen zu handhaben sei, denn Ziff. 3 lit. d beziehe sich lediglich auf die Unterhaltsverpflichtung im Zusammenhang mit dem variablen Lohnbestandteil des damaligen Einkommens des Klägers (Replik S. 8).