3.3. Mit Eingabe vom 14. November 2022 reichte der Kläger eine freigestellte Stellungnahme ein. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet einzig der vom Kläger an die Beklagte zu zahlende Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3 der vom Bezirksgericht Muri am 23. September 2008 (OF.2008.32) genehmigten Scheidungskonvention.