Ziffer 3 des Scheidungsurteils des Gerichtspräsidiums Muri vom 23.09.2008 des Urteilsdispositivs in Bezug auf die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 12.05.2008 wird in Ziffer 3 aufgehoben und wie folgt abgeändert: 3. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig gestützt auf Art. 125 ZGB keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag schulden. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 31. Oktober 2022 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung.