3.3. Da dem Kläger mit separatem Entscheid die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, fällt die Entscheidgebühr des Bezirksgerichtes Muri unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung einstweilen zu Lasten des Kantons und wird als unentgeltlich vorgemerkt. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. 3.1. Mit Berufung vom 26. August 2022 stellte der Kläger folgende Anträge: 1. Ziffer 1 des Entscheids des Familiengerichts Muri vom 28.09.2021 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: