2. 2.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'691.75 (inkl. 8% MwSt. in der Höhe von Fr. 120.95 sowie inkl. Auslagen in Höhe von 70.80) zu bezahlen. 2.2. Mit Hinweis auf den Entscheid des Obergerichtes Aargau vom 15. September 2020 (ZOR.2019.16) wird der Kläger zudem verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'002.30 (inkl. 8% MwSt. in der Höhe von Fr. 148.30 sowie inkl. 3 % Auslagen in Höhe von 54.--) für das Berufungsverfahren zu bezahlen.