Die Beklagte hat sich beim Kläger am Jahresanfang über ihr im vergangenen Jahr erzieltes Nettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und einem allfällig aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Nettoeinkommen auszuweisen. Übersteigt das im vergangenen Jahr erzielte Nettoeinkommen der Beklagten den Betrag von Fr. 73'000.00, ist der Kläger berechtigt, den Differenzbetrag zwischen diesem und dem Betrag von Fr. 73'000.00 mit den laufenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. 2. […] […] Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.