1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das vorinstanzliche Urteilsdispositiv aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die Ziffern 3 a und b der im Dispositiv des Urteils des Gerichtspräsidiums Muri vom 23. September 2008 genehmigten Scheidungsvereinbarung werden mit Wirkung ab 25. Juli 2013 durch folgende Bestimmung ergänzt: