1.3. Mit Urteil vom 15. April 2015 hiess das Bezirksgericht Muri die Abänderungsklage gut. In Gutheissung der von der Beklagten gegen diesen Entscheid erhobenen Berufung wies das Obergericht die Klage mit Urteil ZOR.2015.75 vom 18. November 2015 ab. Mit Urteil 5A_18/2016 vom 24. November 2016 hiess das Bundesgericht die vom Kläger gegen das Urteil des Obergerichts vom 18. November 2015 erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens an das Obergericht zurück. -3- 1.4. Mit Urteil ZOR.2016.77 vom 17. Mai 2017 erkannte das Obergericht wie folgt: