1.2. In einem ersten, mit Klage vom 24. Juli 2013 beim Bezirksgericht Muri eingeleiteten Abänderungsverfahren beantragte der Kläger, es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig gestützt auf Art. 125 ZGB keinen persönlichen Unterhalt schulden (OF.2013.50).