Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2022.35 (OF.2015.80) Urteil vom 24. April 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Kläger A._____, geboren am tt.mm.1963, von Endingen, […] vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Metzler, […] Beklagte B._____, geboren am tt.mm.1956, von Endingen und Muri AG, […] vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Berger, […] Gegenstand Abänderung Scheidungsurteil -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums Muri vom 23. September 2008 geschieden (OF.2008.32). Im Urteil wurde die von den Parteien am 12. Mai 2008 abgeschlossene Scheidungskonvention richterlich genehmigt, in deren Ziff. 3 sich der Kläger zu Unterhalts- leistungen an die Beklagte wie folgt verpflichtet hatte: a) - bis zum Studienabschluss des 1. Kindes CHF 26'250.00 - bis zum Studienabschluss des zweiten Kindes CHF 23'750.00 - hernach bis zum Erreichen des AHV-Alters des Ehemannes CHF 21'250.00 - anschliessend bis zum Ableben CHF 6'000.00 b) Bei diesen Unterhaltsbeiträgen ist berücksichtigt, dass die Ehefrau voll für die Lebenshaltungs- und Studienkosten der beiden Kinder aufkommt. c) Bei der Festlegung der Unterhaltsverpflichtung sind die Parteien von folgenden Grundlagen ausgegangen: - Einkommen der Ehefrau CHF 45'000.00 bis CHF 73'000.00 - Einkommen des Ehemannes CHF 450'000.00 d) Vermindert sich das Einkommen des Ehemannes, reduziert sich seine Unterhalts- verpflichtung prozentual. Zuviel bezahlte Beiträge kann er nach Vorlage des Lohnausweises und der Steuererklärung/Steuerveranlagung mit den laufenden Unterhaltsbeiträgen verrechnen. 1.2. In einem ersten, mit Klage vom 24. Juli 2013 beim Bezirksgericht Muri eingeleiteten Abänderungsverfahren beantragte der Kläger, es sei fest- zustellen, dass sich die Parteien gegenseitig gestützt auf Art. 125 ZGB keinen persönlichen Unterhalt schulden (OF.2013.50). 1.3. Mit Urteil vom 15. April 2015 hiess das Bezirksgericht Muri die Abän- derungsklage gut. In Gutheissung der von der Beklagten gegen diesen Entscheid erhobenen Berufung wies das Obergericht die Klage mit Urteil ZOR.2015.75 vom 18. November 2015 ab. Mit Urteil 5A_18/2016 vom 24. November 2016 hiess das Bundesgericht die vom Kläger gegen das Urteil des Obergerichts vom 18. November 2015 erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens an das Obergericht zurück. -3- 1.4. Mit Urteil ZOR.2016.77 vom 17. Mai 2017 erkannte das Obergericht wie folgt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das vorinstanzliche Urteilsdispositiv aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die Ziffern 3 a und b der im Dispositiv des Urteils des Gerichtspräsidiums Muri vom 23. September 2008 genehmigten Scheidungsvereinbarung werden mit Wirkung ab 25. Juli 2013 durch folgende Bestimmung ergänzt: Die Beklagte hat sich beim Kläger am Jahresanfang über ihr im vergangenen Jahr erzieltes Nettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und einem allfällig aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Nettoeinkommen auszuweisen. Übersteigt das im vergangenen Jahr erzielte Nettoeinkommen der Beklagten den Betrag von Fr. 73'000.00, ist der Kläger berechtigt, den Differenzbetrag zwischen diesem und dem Betrag von Fr. 73'000.00 mit den laufenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. 2. […] […] Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2. 2.1. Am 24. September 2015 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Muri eine weitere Abänderungsklage ein und beantragte unter anderem, es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig gestützt auf Art. 125 ZGB keinen persönlichen Unterhalt schulden. 2.2. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 23. Oktober 2018 ab. Mit Urteil ZOR.2019.16 vom 28. August 2019 wies das Obergericht die vom Kläger gegen diesen Entscheid erhobene Berufung ab. In Gutheissung der vom Kläger gegen das Urteil des Obergerichts erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur inhaltlichen Behandlung der Abänderungsklage an das Bezirksgericht Muri zurück (Urteil des Bundesgerichts 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020). 2.3. Mit Urteil OF.2015.80 vom 28. September 2021 erkannte das Bezirks- gericht Muri wie folgt: 1. Die Klage wird abgewiesen. -4- 2. 2.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'691.75 (inkl. 8% MwSt. in der Höhe von Fr. 120.95 sowie inkl. Auslagen in Höhe von 70.80) zu bezahlen. 2.2. Mit Hinweis auf den Entscheid des Obergerichtes Aargau vom 15. September 2020 (ZOR.2019.16) wird der Kläger zudem verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'002.30 (inkl. 8% MwSt. in der Höhe von Fr. 148.30 sowie inkl. 3 % Auslagen in Höhe von 54.--) für das Berufungsverfahren zu bezahlen. 3. 3.1. Die Entscheidgebühr des vorliegenden Verfahrens von Fr. 5'500.-- wird dem Kläger auferlegt. 3.2. Mit Hinweis auf den Entscheid des Obergerichtes Aargau vom 15. September 2020 (ZOR.2019.16) wird dem Kläger als unterliegende Partei die obergerichtliche Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 2'500.-- auferlegt. Die genannte Gebühr wurde bereits vom Obergericht mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet. 3.3. Da dem Kläger mit separatem Entscheid die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, fällt die Entscheidgebühr des Bezirksgerichtes Muri unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung einstweilen zu Lasten des Kantons und wird als unentgeltlich vorgemerkt. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. 3.1. Mit Berufung vom 26. August 2022 stellte der Kläger folgende Anträge: 1. Ziffer 1 des Entscheids des Familiengerichts Muri vom 28.09.2021 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Ziffer 3 des Scheidungsurteils des Gerichtspräsidiums Muri vom 23.09.2008 des Urteilsdispositivs in Bezug auf die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 12.05.2008 wird in Ziffer 3 aufgehoben und wie folgt abgeändert: 3. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig gestützt auf Art. 125 ZGB keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag schulden. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 31. Oktober 2022 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.3. Mit Eingabe vom 14. November 2022 reichte der Kläger eine freigestellte Stellungnahme ein. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet einzig der vom Kläger an die Beklagte zu zahlende Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3 der vom Bezirksgericht Muri am 23. September 2008 (OF.2008.32) genehmigten Scheidungskonvention. 2. 2.1. Der Kläger beantragte vor Vorinstanz, es sei das Scheidungsurteil des Gerichtspräsidiums Muri vom 23. September 2008 in Ziffer 3 des Urteils- dispositivs in Bezug auf die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 12. Mai 2008 in Ziffer 3 aufzuheben und festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Unterhalt mehr schulden. Der Kläger führte dazu im Wesentlichen aus, seine Einkommenssituation habe sich wesentlich und dauerhaft verändert, was es ihm nicht mehr möglich mache, die Unterhaltspflicht zu leisten (Klage S. 11). Weiter sei in der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung nicht geregelt, wie die Unterhalts- regelung bei wesentlich und dauerhaft veränderten Verhältnissen zu handhaben sei, denn Ziff. 3 lit. d beziehe sich lediglich auf die Unterhalts- verpflichtung im Zusammenhang mit dem variablen Lohnbestandteil des damaligen Einkommens des Klägers (Replik S. 8). Zudem habe die Beklagte ihren allfällig weiterbestehenden Anspruch auf Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags wegen qualifiziert unfairen und treuwidrigen Verhaltens verwirkt bzw. sei die weitere Unterhaltspflicht des Klägers wegen offensichtlicher Unbilligkeit aufzuheben (Replik S. 4 ff.). 2.2. Die Vorinstanz wies die Unterhaltsabänderungsklage des Klägers ab. Sie erwog im Wesentlichen, dass eine Abänderung gemäss Art. 129 ZGB unter anderem nur unter der Voraussetzung möglich sei, dass die Parteien die Veränderung nicht bereits im Zeitpunkt der Scheidungsvereinbarung vorausschauend in ihre Konvention miteinbezogen haben. In Auslegung der Konventionsklausel Ziff. 3 lit. d der vom Bezirksgericht Muri am 23. September 2008 genehmigten Scheidungskonvention kommt sie zum Schluss, dass die Parteien den Fall der Verschlechterung der Einkommenssituation des Klägers bereits in ihrer Scheidungskonvention abschliessend geregelt hätten, weshalb kein Recht auf Abänderung bestehe (vorinstanzliches Urteil E. 7.4.4). Dass dadurch bei der aktuellen Einkommenssituation des Klägers in sein Existenzminimum eingegriffen werde, sei hinzunehmen, da der Kläger genügende Bemühungen unterlasse, eine Anstellung zu finden, bei der er mehr bzw. genügend verdienen könne. Der Eingriff ins Existenzminimum sei deshalb selbst- verschuldet (vorinstanzliches Urteil E. 7.4.3.2). -6- 2.3. 2.3.1. Der Kläger bringt mit seiner Berufung in einem ersten Punkt vor, die Vorinstanz habe die Ziff. 3 lit. d der Scheidungskonvention falsch ausgelegt. Bei korrekter Auslegung hätte nicht die Schlussfolgerung gezogen werden dürfen, dass die Parteien in der Scheidungskonvention das Ereignis «Einkommensverminderung des Klägers» bereits abschliessend geregelt haben. 2.3.2. Die Beklagte wendet mit ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen dagegen ein, dass die Vorinstanz Ziff. 3 lit. d der Scheidungskonvention zutreffend ausgelegt habe. Der Fall einer möglichen Einkommensverminderung des Klägers sei bereits im Zeitpunkt der Scheidung berücksichtigt worden, womit keine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 129 ZGB vorliegen würde. 2.3.3. Die Abänderungsklage auf Herabsetzung, Aufhebung oder Sistierung der Unterhaltsrente an den geschiedenen Ehegatten setzt eine Veränderung im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB voraus, die nach der Festsetzung der Unterhaltsrente eingetreten und bei deren Festsetzung noch nicht zum Voraus berücksichtigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_501/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Ob eine Veränderung bereits im Voraus berücksichtigt wurde, ist durch Auslegung der Scheidungskonvention zu ermitteln. Die Auslegung einer Scheidungs- konvention erfolgt nach den allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung. Somit ist vorab der subjektive Parteiwille zu ermitteln (Art. 18 Abs. 1 OR), wofür auch das Verhalten der Parteien nach Abschluss der Vereinbarung als Indiz dienen kann. Falls der subjektive Parteiwille nicht festgestellt werden kann, ist eine objektivierte Auslegung anhand des Vertrauens- prinzips vorzunehmen (Urteil der Bundesgerichts 5A_351/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 2.3.4. Der Kläger vermag mit seinen Vorbringen nicht gegen die überzeugende Auslegung der Vorinstanz aufzukommen. Die von den Parteien vereinbarte Ziffer 3 der Scheidungskonvention betreffend den nachehelichen Unterhalt ist konzis gehalten und folgt über vier Abschnitte einem klaren Aufbau. Demnach haben die Parteien einen abgestuften, monatlichen Unterhaltsbeitrag (lit. a) ausgehend von einem Einkommen des Klägers von Fr. 450'000.00 (lit. c) vereinbart. Sofern sich das Einkommen des Klägers vermindert, reduziert sich dessen Unterhalts- verpflichtung prozentual (lit. d). In sprachlicher Hinsicht werden einheitliche -7- und grundsätzlich unzweideutige Begriffe wie «Einkommen» und «Unterhaltsbeitrag» verwendet. Wie es in Scheidungskonventionen üblich ist, wurden neben dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag auch die aktuellen Einkommen der Ehegatten festgehalten, auf deren Grundlage der Unterhaltsbeitrag bestimmt wurde, und was denn auch mit Blick auf den Einkommensverminderungsmechanismus in lit. d notwendig war. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist unter dem in der Konvention verwendeten Begriff «Einkommen des Ehemannes» im täglichen wie auch im juristischen Sprachgebrauch die Gesamtsumme der regelmässigen Einnahmen, Einkünfte und Bezüge gemeint, d.h. sämtliche Einkommen unabhängig von den einzelnen Lohnbestandteilen oder vom aktuellen Arbeitgeber. Die Konvention gibt keinen Anlass, weshalb von diesem allgemeinen Verständnis des Begriffs «Einkommen des Ehemannes» abgewichen werden sollte. Die Konvention beschränkt sich aber nicht nur auf die Festlegung des zu leistenden Unterhaltsbeitrags. Sie regelt darüber hinaus auch, wie zu verfahren ist, wenn sich das Einkommen des Klägers vermindert (Ziff. 3 lit. d der Scheidungskonvention). Demnach reduziert sich die Unterhalts- verpflichtung prozentual zum Einkommen. Dieser Einkommens- verminderungsmechanismus bezieht sich dabei eindeutig auf das in lit. c festgehaltene Einkommen in der Höhe von Fr. 450'000.00. Dass damit ein bestimmtes bzw. nur ein Teil des Einkommens gemeint gewesen sei – wie vom Kläger vor Vorinstanz behauptet (Replik S. 8: «Ziffer 3 lit. d der Scheidungsvereinbarung regelt lediglich die Unterhaltsverpflichtung im Zusammenhang mit dem variablen Lohnbestandteil des Klägers») und nun teilweise wieder verworfen (Berufung S. 8) –, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Konvention. Gestützt auf diesen ist entsprechend ein abweichender wirklicher Parteiwillen des Klägers und damit ein versteckter Dissens weder ersichtlich, noch wird ein solcher vom Kläger nach- vollziehbar vorgebracht. Ebenso verhält es sich mit dem Protokoll der Scheidungsverhandlung vom 2. Juli 2008. Demzufolge wurde der Kläger explizit vom Gerichts- präsidenten gefragt, ob er mit der Klausel einverstanden sei, wonach sich seine Unterhaltsbeitragspflicht senke, wenn sich sein Einkommen vermindere, was der Kläger vorbehaltlos bejaht hat (Protokoll der Scheidungsverhandlung vom 2. Juli 2008 S. 2). Ein abweichender wirklicher Parteiwillen ist entsprechend auch hier nicht auszumachen. Daran ändert nichts, dass der Gerichtspräsident den Kläger nicht explizit gefragt hat, ob die Klausel auch dann gelten soll, wenn er arbeitslos werden würde oder, wenn er eine andere Stelle annehmen müsste. Es erschliesst sich weiter nicht, inwiefern die Entstehungsgeschichte dieser Klausel der Scheidungskonvention zeigen soll, dass der Wortlaut der Konvention nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspreche (Berufung -8- S. 16). So ist es zwar durchaus denkbar, dass das schwankende Einkommen des Klägers bei der C. AG Grund für das Bedürfnis war, Schwankungen im Einkommen bereits vorausschauend zu regeln. Daraus kann aber nicht per se abgeleitet werden, dass sich dieser Abänderungs- vorbehalt nur auf gewisse Einkommen bzw. nur auf das Einkommen bei der C. AG beziehen würde. Es lassen sich zumindest keinerlei Indizien finden, die es erlauben würden, auf diesen Willen zu schliessen. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass das schwankende Einkommen bei der C. AG Anlass dafür war, eine allgemeine Regel in die Konvention auf- zunehmen bzw. es wäre anzunehmen, dass wenn effektiv eine spezifische Regelung nur für die Situation bei der C. AG gewollt gewesen wäre, dies Eingang in die Konvention gefunden hätte. Dem ist jedoch nicht so. Man beschränkte sich vielmehr darauf, eine allgemeine und unmiss- verständliche Regel festzulegen. Unbehelflich ist auch das klägerische Vorbringen, er habe Ziff. 3 lit. d der Scheidungskonvention in guten Treuen so verstehen dürfen und müssen, dass diese bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB wie bspw. Arbeitslosigkeit nicht gelte (Replik S. 8; Berufung S. 13; 15). Eine Unterscheidung zwischen wesentlicher und nicht wesentlicher Verminderung des klägerischen Einkommens im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB oder eine Unterscheidung in verschiedene Gründe, die zu einer Einkommensverminderung führen, ist entgegen den Ausführungen des Klägers nicht im Ansatz ersichtlich. Überdies sind der Antritt einer anderen Arbeitsstelle, die Reduzierung des Arbeitspensums von 100 % auf 40 % (ob gewollt oder ungewollt) sowie die kurzzeitige Arbeitslosigkeit gewöhnliche Gründe, die zu einer Verminderung des Einkommens führen. Das Ereignis «Verminderung des Einkommens des Klägers» wurde aber ungeachtet dessen bereits geregelt. Ein allfälliger Wille zur Unterscheidung in wesentliche und unwesentliche Einkommens- verminderung ist nicht auszumachen. Schliesslich vermag auch das Argument des Klägers, dass mit der Anwendung von Ziff. 3 lit. d der Scheidungskonvention bei einer sehr starken Verminderung des klägerischen Jahreseinkommens von Fr. 450'000.00 auf Fr. 45'000.00 in seinen Notbedarf eingegriffen würde, was der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche (Replik S. 8), am Dargelegten nichts zu ändern. Der Kläger übersieht, dass sich der Scheidungsrichter bei der Genehmigung einer Scheidungs- konvention nur davon zu überzeugen hat, dass die Konvention aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen wurde und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO), wobei für den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger steht es entsprechend grundsätzlich frei, vertragliche Verpflichtungen einzugehen, die theoretisch auch in -9- seinen Notbedarf eingreifen könnten. Ausreichender Schutz des Existenz- minimums würde ihm denn auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung gewährleistet werden (vgl. betreffend Ausschluss der Abänderbarkeit einer Unterhaltsrente BÜCHLER/RAVEANE, in: FamKomm Scheidung, 4. Aufl. Bern 2022, N. 11 zu Art. 127 ZGB; GLOOR/SPYCHER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 127 ZGB). Der klägerische Hinweis auf einen allfälligen Widerspruch zur «ständigen bundes- gerichtlichen Rechtsprechung» vermag zudem nicht darzutun, weshalb vorliegend der Kläger einen vom klaren Wortlaut der Klausel abweichenden wirklichen Willen gehabt haben soll. Sofern der Kläger damit die Geltendmachung einer übermässigen Bindung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB beabsichtigte, kann diese mangels substanzierter Behauptung ohnehin nicht beurteilt werden. Eine solche wäre aber auch nicht ersichtlich. Aus dem Gesagten erhellt, dass ein vom klaren Wortlaut der Konvention abweichender damaliger Wille des Klägers, wie er ihn heute geltend macht bzw. bei der vorinstanzlichen Parteibefragung ausgesagt hat, nicht erkennbar ist. Die vorstehend dargelegten Indizien sprechen vielmehr dafür, dass der damalige klägerische Wille dem Wortlaut der Konvention entsprochen hat. Demnach haben die Parteien vereinbart, dass sich die klägerische Unterhaltspflicht prozentual zu einer allfälligen Verminderung seines Einkommens reduziert und zwar unabhängig von deren Ursache. Eine nachträgliche Abänderung der Unterhaltsrente aufgrund erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse – wie sie vom Kläger nun beantragt wird – setzt jedoch voraus, dass die allfällige Veränderung noch nicht zum Voraus berücksichtigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_501/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das ist nicht der Fall. Entsprechend steht dem Kläger eine Abänderung des Scheidungsurteils im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB diesbezüglich nicht offen. 2.3.5. Anzumerken gilt es noch, dass entgegen den klägerischen Ausführungen auch die vorinstanzliche Eventualbegründung schlüssig ist, derzufolge selbst dann unter dem Begriff «Einkommen» das Gesamteinkommen verstanden werden müsste, wenn die Auslegung nach der sog. Willenstheorie den damaligen Willen der Parteien nicht eindeutig hätte nachzuweisen vermögen, da die Anwendung der Vertrauenstheorie aufgrund der grammatikalischen Auslegung des Begriffes «Einkommen» ebenfalls dazu geführt hätte, dass unter dem Begriff nach Treu und Glauben das Gesamteinkommen verstanden werden durfte und musste (vorinstanzliches Urteil E. 7.4.4). Wie bereits dargelegt, lässt der Wortlaut der Konvention keinen Interpretationsspielraum offen. Die Beklagte durfte und musste diesen in - 10 - seinem konkreten Sinngefüge und dem verfolgten Regelungszweck der Konvention nach Treu und Glauben so verstehen, dass die Minder- verdienstklausel Ziff. 3 lit. d der Konvention sämtliche klägerischen Einkommensverminderungen betrifft und nicht nur solche in Bezug auf seinen damaligen Arbeitgeber C. AG oder nur in Bezug auf unwesentliche, nicht aber auf wesentliche Veränderungen des Einkommens. Andernfalls hätte die Beklagte erwarten dürfen, dass der Kläger entsprechende Vorbehalte in der Konvention oder zumindest gegenüber dem Scheidungs- richter anbringen würde. Dass er einen solchen Vorbehalt der Beklagten gegenüber auf anderem Weg gemacht hätte, wird von ihm denn auch gar nicht behauptet. 2.4. Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte ihren Unterhaltsanspruch wegen qualifiziert unfairen und treuwidrigen Verhaltens verwirkt hat, indem sie – trotz seiner Bitte, von einer Betreibung abzusehen – gegen ihn eine Arrestbetreibung für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge eingeleitet und ihn damit in seinem wirtschaftlichen und persönlichen Fortkommen derart beeinträchtigt und geschädigt hat, dass die weitere Unterhaltspflicht des Klägers offensichtlich unbillig wäre (Replik S. 4 ff.; Berufung S. 43 ff.). Wie das Obergericht in dieser Sache bereits in E. 5.3 des Urteils ZOR.2019.16 vom 28. August 2019 festgehalten hat, ist bei ausstehenden Unterhaltsbeiträgen, wie sie im vorliegenden Verfahren vom Kläger ausdrücklich zugestanden sind (Replik S. 4), grundsätzlich nichts Rechts- missbräuchliches darin zu erblicken, wenn der Unterhaltsgläubiger zur Urteilsvollstreckung schreitet, zu der bei Geldschulden auch die Arrest- legung nach Art. 276 SchKG gehört. Ein solches Verhalten ist in keiner Weise mit einem Versuch des Unterhaltsgläubigers, den Schuldner zu töten, vergleichbar, welches (strafrechtlich relevantes) Verhalten ein Beharren auf Unterhaltszahlungen als missbräuchlich erscheinen liesse (vgl. BÜCHLER/RAVEANE, in: FamKomm Scheidung, 4. Aufl. Bern 2022, N. 27 zu Art. 129 ZGB). An diesen Ausführungen ist festzuhalten, zumal sich der Kläger darauf beschränkt, seine Ausführungen der Berufung vom 5. April 2019 in der vorliegenden Berufung wortgetreu zu wiederholen und sich mit den Erwägungen des Obergerichts im Urteil ZOR.2019.16 nicht auseinandersetzt (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3). 2.5. Zusammengefasst steht dem Kläger in Bezug auf seine veränderte Einkommenssituation sowie in Bezug auf die Arrestbetreibung durch die Beklagte kein Abänderungsverfahren offen. Die Vorinstanz hat damit die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb auch die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. - 11 - 3. 3.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.00 (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 4 und 6 VKD) sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). 3.2. Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten deren Parteikosten für das Berufungsverfahren zu ersetzen. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT berechnet sich die Parteientschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts und nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls. Die Grundentschädigung ist im Hinblick auf den beschränkten Gegenstand des Verfahrens auf Fr. 2'700.00 festzusetzen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung von 20 % (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT) und eines Abzugs für das Rechtsmittelverfahren von 25 % (vgl. § 8 AnwT) sowie unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7 % ist die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auf gerundet Fr. 1'800.00 festzusetzen. 3.3. Die vorinstanzliche Kostenauferlegung wurde nicht angefochten, weshalb es damit sein Bewenden hat. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Der Kläger hat der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] - 12 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 24. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Stutz