2.3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte, d.h. mit Fr. 2'250.00, auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.00 verrechnet, sodass die Klägerin dem Beklagten Fr. 2'250.00 direkt zu ersetzen hat. 2.4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)