8. Es wird festgestellt, dass die Parteien beim heutigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 9. [unverändert] 10. 10.1 Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 5'000.00 und den Auslagen von Fr. 350.80, insgesamt Fr. 5'350.80, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'675.40 auferlegt. 10.2 [unverändert]