Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten sowie von Amtes wegen werden die Dispositivziffern 2, 3, 4, 5, 6 des Urteils des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 13. Januar 2022 aufgehoben und die Dispositivziffern 8 und 10 des Urteils des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 13. Januar 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. [unverändert] 2. [aufgehoben] 3. [aufgehoben] 4. [aufgehoben] 5. [aufgehoben] 6. [aufgehoben] 7. [unverändert]