7. Dem Beklagten wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2023 mitgeteilt, dass die Adresse der von ihm für die Berufung mandatierten Rechtsanwältin bis zur Bezeichnung eines neuen Zustellungsdomizils als Zustellungsdomizil in der Schweiz gelte (zur Begründung siehe Verfügung vom 9. Januar 2023). Nachdem der Beklagte nach Niederlegung des Mandats seiner bisherigen Rechtsanwältin weder einen neuen Rechtsvertreter beauftragt, noch ein neues Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat, hat die Zustellung des Urteils ungeachtet des Umstands, dass er nicht mehr anwaltlich vertreten ist, an sein bisheriges Zustellungsdomizil zu erfolgen. - 16 -